Statuten für den Verein
                        „Sozialsprengel Bizau – Mellau"


Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

                         § 1   Name, Sitz und Tätigkeit
(1) Der Verein führt den Namen „Sozialsprengel Bizau – Mellau", im folgenden kurz „Sozialsprengel" genannt.

(2) Er hat seinen Sitz in Bizau, seine Tätigkeit erstreckt sich im Wesentlichen auf das Gebiet der Gemeinden Bizau und Mellau sowie die nähere Umgebung.

(3) Der Sozialsprengel arbeitet nach Bedarf mit benachbarten sozialen Einrichtungen und überörtlichen Fachorganisationen der Lebensgestaltung und des Gesundheits- und Sozialwesens zusammen.

                                   § 2   Vereinszweck
(1) Der Verein ist im gesamten Feld des sozialen Lebens aktiv. Er ist bestrebt, menschliche Not und soziale Notstände möglichst zu verhindern oder falls gegeben, tragbar zu überwinden.

Die Ziele und Aufgaben des Sozialsprengels sind:

  • am Erhalt und der Verbesserung der sozialen Struktur mitzuwirken
  • die Fähigkeit der Menschen zu stützen und zu fördern, sich und ihren Nächsten eigenverantwortlich selbst zu helfen, falls erforderlich auch ihr Schicksal zu tragen
  • als Ausdruck der Sozialgesinnung Nachbarschaftshilfe zu aktivieren und auszubauen
  •  zum Wohle der Hilfsbedürftigen die Zusammenarbeit der Medizin- und Sozialberufe zu fördern und zu organisieren
  • der Aufbau neuer, bedarfsorientierter Angebote in Zusammenarbeit mit anderen sozialen Anbietern

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er ist nicht auf materielle/finanzielle Gewinnerzielung ausgerichtet.
Der Verein darf nur für seine satzungsmäßigen Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender materieller/finanzieller Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden.

(3) Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.

                      § 3   Aufbringung der Mittel
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der gesamten Zusammenarbeit (besonders aller sozialer/medizinischer Anbieter und Institutionen)
b) Wahrnehmung der Aufgabe zur Information, Beratung und Vermittlungsdienst für ratsuchende Menschen
c) Angebot von unterschiedlichen sozialen Leistungen: insbesondere Hauskrankenpflege/-betreuung, Mobiler Hilfsdienst
d) Öffentlichkeitsarbeit
e) Erstellung und Betreibung einer Homepage
f) Erwerb, Inbestandnahme und Inbestandgabe von Liegenschaften, Gebäuden etc.
g) Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften und juristischen Personen

(3) Zur Aufbringung der materiellen Mittel dienen:

a) Mitgliedsbeiträge
b) Leistungsentgelte
c) Beiträge der öffentlichen Hand und von Körperschaften des öffentlichen Rechtes
d) Beiträge von Förderern, Stiftungen
e) Spenden
f) Erträge des Vermögens sowie der vom Verein verwalteten und betreuten Einrichtungen, Stiftungen, Vermächtnissen, Überlassungen, Schenkungen.

(4) Die ordentlichen Mitglieder tragen den nicht durch Einnahmen in Abs. (3) gedeckten Aufwand des Sozialsprengels.

                       § 4   Arten der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Sozialsprengels Bizau – Mellau sind der Krankenpflegeverein Bizau und der Krankenpflegeverein Mellau.

(2) Als unterstützende, fördernde Mitglieder können eigenberechtigte physische und juristischen Personen, die sich schriftlich bereit erklärt haben, den festgelegten jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, durch Beschluss der Vollversammlung aufgenommen werden.

                  § 5   Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Kalenderjahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 6 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe (Poststempel) maßgeblich.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens, sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt, verfügt werden.

(4) Ein Ausschluss darf nicht aus politischen oder religiösen Gründen erfolgen.

             § 6   Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Rechte

a) Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Vollversammlung, wobei die ordentlichen Mitglieder von je 3 Delegierten, denen wiederum je eine Stimme in der Vollversammlung zukommt, vertreten sind.
b) Andere Mitglieder haben das Recht an der Vollversammlung teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht. Bei Bedarf kann ihnen der Vorsitzende in der Vollversammlung das Wort erteilen.
c) Jedes ordentliche Mitglied kann vom Vorstand schriftlich die Einberufung einer Vollversammlung verlangen.
d) Die Mitglieder sind in der Vollversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins wie auch über den Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) unter Einbindung der Rechnungsprüfer zu informieren.

(2) Pflichten

a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte.
b) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
c) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beiträge in der von der Vollversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
d) Die Mitglieder sind verpflichtet, in den Organen des Sozialsprengels Bizau - Mellau mitzuarbeiten. Sie können die Wahlen in die Organe nur aus wichtigen Gründen ablehnen.

       § 7   Organe des Sozialsprengels Bizau - Mellau
(1) Vollversammlung
(2) Vorstand
(3) Rechnungsprüfer
(4) Schiedsgericht

Alle in diese Organe gewählten Personen üben ihre Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen aus. Spesen können in angemessenem Rahmen ersetzt werden.

                               § 8   Vollversammlung
(1) Die ordentliche Vollversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes und findet jährlich im Tätigkeitsgebiet statt.

(2) Eine außerordentliche Vollversammlung findet binnen vier Wochen statt auf

a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Vollversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem ordentlichen Mitglied,
c) Verlangen eines Rechnungsprüfers
d) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators.

(3) Zu den Vollversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zehn Tage vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per Email (an die vom Mitglied dem Verein zuletzt bekanntgegebene Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.

(4) Anträge zur Vollversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Vollversammlung beim Obmann schriftlich, mittels Telefax oder per Email einzureichen.

(5) Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Nur die ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt. Die ordentlichen Mitglieder werden jeweils durch drei ihrer Funktionäre vertreten. Jeder dieser drei Delegierten verfügt über ein Stimmrecht.

(6) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle ordentlichen Mitglieder durch mindestens zwei Delegierte vertreten sind.

(7) Die Wahlen und die Beschlussfassung erfolgen in der Vollversammlung in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Sta-
tuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung/ Abwesenheit sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

                 § 9   Aufgaben der Vollversammlung
Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Beschlussfassung über den Voranschlag
(2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses
(3) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern einerseits und dem Verein anderseits
(5) Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer für die abgelaufene Funktionsperiode
(6) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
(7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
(8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

                                      § 10   Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an:

a) der Obmann
b) der Obmann-Stellvertreter
c) Kassier
d) Schriftführer
e) 2 Beiräte – bestehend aus den jeweils einem Mitglied des Leitungsorganes (wenn möglich des Obmannes) des jeweiligen Krankenpflegevereines Bizau und Mellau

(2) Der Vorstand wird durch die Vollversammlung gewählt.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre, falls bis zu diesem Zeitpunkt keine Neuwahl erfolgt ist, übt der Vorstand seine Funktion bis zur Neuwahl des Vorstandes aus.

(4) Die Leitung des Vorstandes obliegt dem Obmann, bei seiner Verhinderung seinem Stellvertreter.

(5) Der Vorstand ist nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal, einzuberufen.

(6) Auf schriftlichen Antrag von mehr als einem Viertel der Mitglieder des Vorstandes ist der Obmann verpflichtet, binnen zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen. Ein solcher Antrag hat die Tagesordnung zu enthalten.

(7) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel von ihnen anwesend sind.

(9) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(10) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

(11) Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes in Kraft.

(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

                     § 11   Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines.

(2) Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.

(3) Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Wirkungsbereich des Vorstandes umfasst im Besonderen:

a) für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen,
b) Führung und Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungswesens,
c) bei Bedarf Bestellung von Fachausschüssen,
d) Information der Vereinsmitglieder über Vereinstätigkeit, Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
e) Vorbereitung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung,
f) Abschluss von Verträgen,
g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

                     § 12   Besondere Obliegenheiten
                      einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann ist leitender Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines, vertritt diesen nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.

(2) Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und eines weiteren Vorstandsmitglieds, wenn möglich des Kassiers. Für Vermögenswerte Dispositionen bis zu einschließlich € 3.000,00 pro Rechtsgeschäft sind sowohl der Obmann als auch der Kassier einzelzeichnungsberechtigt.

(3) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitgliedes mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung des gesamten Verstands.

(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich über mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes erteilt werden.

(5) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch bei Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis ist jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan einzuholen.

(6) Der Obmann leitet die Vollversammlung und den Vorstand.

(7) Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Vollversammlung und des Vorstands. Er unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(8) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(9) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmannes der Obmannstellvertreter.

                            § 13   Rechnungsprüfer
(1) Von der Vollversammlung werden auf die Dauer von drei Jahren zwei unabhängige Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die mindestens jährliche Überprüfung der Finanzgebarung des Vereins auf Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfer haben der Vollversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Vollversammlung.

                         § 14   Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

                    § 15   Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Vollversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst anderen gemeinnützigen Zwecken innerhalb des Sozialsprengels, jedenfalls muss diese Organisation
aber die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach den Bestimmungen der §§ 34 ff BAO erfüllen.

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Bizau, Juli 2017