Statuten des Krankenpflegevereins Kleinwalsertal
Alle in diesen Statuten angeführten Personen, sowie Funktionen können sowohl von Frauen als auch von Männern ausgeübt werden.

§ 1
Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins

Der Verein führt den Namen „Krankenpflegeverein Kleinwalsertal", hat seinen Sitz in Riezlern und erstreckt seine Tätigkeit auf die Gemeinde Mittelberg.
Der Verein ist unpolitisch, gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 2
Vereinszweck

Zweck des Vereines ist die Krankenfürsorge und die Betreuung von hilfs- und pflegebedürftigen Menschen. Er ist bestrebt, Leben und Gesundheit zu schützen, das Leid von kranken Menschen zu lindern und der Würde des Menschen Achtung zu verschaffen. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemeinnützig, im Wesentlichen mildtätig (humanitär, wohltätig) und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:

Als ideelle Mittel dienen:
Durchführung der allgemeinen und medizinischen Hauskrankenpflege durch entsprechendes Fachpersonal in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten.

Die Hauskrankenpflege schließt insbesondere mit ein:
1) Förderung der Gesundheitsberatung und der Information in gesundheitlichen Belangen im weitesten Sinne
2) begleitende Gespräche mit den Angehörigen in der Pflege, Sterbebegleitung
3) Förderungen der Aktivierung der Nachbarschaftshilfe und dergleichen
4) Bereitstellung und/oder Vermittlung der notwendigen Pflegebehelfe und sonstiger (Hilfs-)Mittel
5) Koordinierung und Vermittlung des mobilen Hilfsdienstes und im Weiteren von Betreuungsdiensten verschiedenster Art
6) Zusammenarbeit mit therapeutischen Diensten (z. B. Physio-, Ergo-, Logo-Therapeuten) sowie mit professionellen sozialen Diensten und Organisationen
7) Beratung, Vorträge, Kurse und Erstellung von Informationsmaterial betreffend die Hauskrankenpflege (und den Mobilen Hilfsdienst) sowie Mitteilungsblätter und Mitgliederzeitschriften
8) Hospizkultur und Palliative Care als eine wesentliche Aufgabe der Hauskrankenpflege sind in der nötigen Qualität und Quantität als Grundleistung integriert.

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
1) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
2) Spenden und sonstige Unterstützungen
3) Widmungen, Legate, Stiftungen und dergleichen
4) Pflegebeiträge, Betreuungsbeiträge und andere Zuwendungen
5) Beiträge der Gemeinden, des Landes, der Krankenkassen sowie anderer Einrichtungen oder Institutionen
6) Einnahmen aus diversen Vereinsaktivitäten

§ 4
Mitgliedschaft

1) Mitglied können alle Einzelpersonen sowie Angehörige (Ehegatten, Lebensgefährte, unversorgte Angehörige), die im gemeinsamen Haushalt leben, werden und ihren Wohnsitz im Kleinwalsertal haben.
2) Die Mitgliedschaft wird durch die Beitrittserklärung und die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erworben.
3) Die Generalversammlung kann Mitglieder, die sich um den Verein oder den Vereinszweck verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss gegenüber einem Vorstandsmitglied vorher schriftlich erklärt werden.
3) Die Mitgliedschaft erlischt zum Jahresende, in welchem das Mitglied, trotz zweimaliger Mahnung, der Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht nachkommt.
4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaftem Verhalten verfügt werden.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in Punkt 4) genannten Gründen von der Generalversammlung, über Antrag des Vorstandes, beschlossen werden.
6) Bei dauerhaftem Übertritt in ein Altersheim, Pflegeheim oder Krankenhaus besteht für Einzelmitglieder keine Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr.
Wird der Mitgliedsbeitrag trotzdem weiterhin entrichtet, so bleibt die Mitgliedschaft mit allen Rechten bestehen.
7) Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können an den Verein keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen und alle Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. In der Generalversammlung haben sie das aktive und passive Wahlrecht.
2) Die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte und die im
gemeinsamen Haushalt lebenden unversorgten Kinder sind bei Inanspruchnahme der Hauskrankenpflege dem Mitglied gleichgestellt.
3) Ein Anspruchsrecht auf Krankenpflege wird durch die Entrichtung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages und nach 3-monatiger Mitgliedschaft bei Neueintritt erworben.
Diese 3-monatige Anwartschaft wird aufgehoben, wenn eine einmalige - vom Vorstand festgelegte – Eintrittsgebühr und der jährliche Mitgliedsbeitrag (in voller Höhe) innerhalb von 4 Tagen überwiesen werden.
4) Eine Ausnahme von den Verpflichtungen gemäß Punkt 3) kann im Einzelfall der Obmann gemeinsam mit dem Kassier gewähren. Darüber ist dem Vorstand bei dessen nächster Sitzung zu berichten.
5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
6) Die Mitglieder sind verpflichtet den Mitgliedsbeitrag, in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe, nach Zahlungsaufforderung, zur festgelegten Frist zu bezahlen.

§ 7
Nichtmitglieder

Hauskrankenpflege wird grundsätzlich jeder kranken und pflegebedürftigen Person im Kleinwalsertal geleistet.
Jedoch können solche Dienste nur nach Maßgabe der Möglichkeiten der Schwestern im Einvernehmen mit dem Obmann in Anspruch genommen werden. Für jede Beratung, jede Behandlung, jeden Besuch, jede Tagespflege oder Nachtwache, sowie die Benützung von Geräten sind die vom Vorstand für Nichtmitglieder festgesetzten Entgelte zu entrichten.

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9
Die Generalversammlung

1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung hat einmal jährlich stattzufinden
2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder (§ 6, Pkt. 1) oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei Wochen stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich einzuladen.
Die Einladung kann auch durch eine einmalige Veröffentlichung im amtlichen Gemeindeblatt „Der Walser" erfolgen, wobei gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben ist. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag zu einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
5) Bei der Generalversammlung sind nur die Mitglieder und die Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von 50 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
7) Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen erfolgen in der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert werden oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10) Über jede Generalversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

§ 10
Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
2) Entlastung des Vorstandes.
3) Bestellung und Enthebung des Obmannes, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
Der Obmann wird von der Generalversammlung gewählt, die Zuordnung der übrigen Funktionen erfolgt im Rahmen des Vorstandes.
4) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
5) Entscheidung über die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
6) Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss von der Mitgliedschaft.
7) Beschlussfassung über die Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins.
8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.

§ 11
Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus 6-11 Mitgliedern und zwar aus dem Obmann, seinem Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer sowie 2-7 Beiräten.
2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu bei der nächsten Generalversammlung die nachträgliche Genehmigung einzuholen ist. Fällt der gesamte Vorstand aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich.
4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter mündlich oder schriftlich einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
8) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, über Beratungen und Ergebnisse im Vorstand, im Besonderen soweit sie den Pflegebereich, das Personal und die Finanzen betreffen, Stillschweigen zu bewahren. Information an die Mitglieder über das Vereinsgeschehen erfolgen im Rahmen der Vereinsstatuten.
9) Außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
10) Die Generalversammlung kann jederzeit den ganzen Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben.
11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12
Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1) Vorbereitung der Generalversammlung
2) Einberufung der ordentlichen bzw. einer außerordentlichen Generalversammlung
3) Verwaltung des Vereinsvermögens
4) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
5) Festsetzung der Pflegeentgelte und sonstiger Entgelte
6) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
7) Vorschlag der Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern an die Generalversammlung
8) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins sowie grundsätzliche Entscheidungen über deren Einsatz
9) Aufgaben betreffend die Organisation und den laufenden Betrieb der Hauskrankenpflege, soweit sie nicht in den eigentlichen pflegerischen Bereich fallen.

§ 13
Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder

1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär.
(a) Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach außen und die Abwicklung der laufenden vereinsinternen Geschäfte, sofern sie nicht anderen Organen übertragen werden.
(b) Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(c) Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen.
Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(d) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sind vom Obmann, den Verein verpflichtende Urkunden vom Obmann und vom Kassier bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied gemeinsam zu unterfertigen.
(e) Er erstellt den Rechenschaftsbericht für die Generalversammlung.
2) Der Obmann-Stellvertreter übernimmt die Funktion des Obmannes bei dessen Verhinderung. Im Normalfall übt er die Funktion eines Beirates im Vorstand aus.
3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er erstellt den Rechnungsabschluss für die Generalversammlung. Er unterzeichnet gemeinsam mit dem Obmann die den Verein verpflichtenden Urkunden.
4) Der Schriftführer erstellt die Niederschriften über die Generalversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes.

§ 14
Rechnungsprüfer

1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
2) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Den Rechnungsprüfern obliegen die Prüfung des Rechnungsabschlusses und die Kontrolle der Buchhaltung.
Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und einen entsprechenden Antrag bezüglich der Entlastung des Vorstandes, im Besonderen des Kassiers und des Obmannes zu stellen.
3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.

§ 15
Geschäftsführer

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.

§ 16
Schiedsgericht

1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 10 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.
3) Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 17
Auflösung des Vereins

1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittel- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Die Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdecken der Passiva das noch verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3) Diese Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, zur Verwaltung an den „Sozialfonds Kleinwalsertal" übertragen werden, dem die Zinsen vom Barvermögen zufallen.
Dieses Vermögen ist dort solange zu verwalten, bis sich wieder ein Krankenpflegeverein auf gleicher Grundlage bildet.
4) Das Vereinsvermögen ist im Falle der freiwilligen Auflösung, der Liquidation, bei behördlicher Aufhebung des Vereins, sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ausschließlich und unmittelbar nur für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 lit a bis c EStG 1988 zu verwenden.
5) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung innerhalb von vier Wochen im amtlichen Gemeindeblatt „Der Walser" zu verlautbaren, sowie bei der BH Bregenz schriftlich anzuzeigen.

§ 18
Sonstiges

Die Daten der Mitglieder werden elektronisch verwaltet.

Riezlern, 16. Mai 2022