Statuten

des Krankenpflegevereins Tosters

 

Alle in diesen Statuten angeführten Funktionen können sowohl von Frauen als auch von Männern ausgeübt werden.

 

         § 1

         Name, Sitz und Tätigkeit des Vereines

 

  1. Der Verein führt den Namen „Krankenpflegeverein Tosters“.

    Er hat seinen Sitz in Feldkirch-Tosters und erstreckt seine Tätigkeit auf das Ortsgebiet von Tosters.

  2.  Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

     

    § 2

    Zweck

     

    Zweck des Vereins ist die Kranken- und Gesundheitsfürsorge. Er ist bestrebt, Leben und Gesundheit zu schützen, das Leid von kranken Menschen zu lindern und der Würde des Menschen Achtung zu verschaffen. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemeinnützig, im Wesentlichen mildtätig (humanitär, wohltätig) und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

     

     

    § 3

    Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

     

    Der Vereinszweck soll durch folgenden ideelle und materielle Mittel erreicht werden:

     

    Als ideelle Mittel dienen:

    Durchführung der allgemeinen und medizinischen Hauskrankenpflege von pflegebedürftigen Menschen durch entsprechendes Fachpersonal in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten.

     

    Die Hauskrankenpflege schließt auch mit ein:

  1. Gesundheitsberatung

  2. begleitenden Gespräche mit den Angehörigen in der Pflege, Sterbebegleitung

  3. Aktivierung der Nachbarschaftshilfe

  4. Bereitstellung und/oder Vermittlung der notwendigen Pflegebehelfe

  5. Koordinierung und Vermittlung des Mobilen Hilfsdienstes und im Weiteren von Betreuungsdiensten verschiedenster Art.

  6. Zusammenarbeit mit therapeutischen Diensten (z. B. Physio-, Ergo-, Logo-Therapeuten) sowie mit professionellen sozialen Diensten

  7. Beratung, Vorträge, Kurse und Informationsmaterial betreffend die Hauskrankenpflege.

     

    Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Mitgliedsbeiträge (laufende und Nachzahlungen)

  2. Spenden

  3. Widmungen, Legate und Stiftungen

  4. Pflegegelder und andere Zuwendungen

  5. Beiträge der Gemeinden, des Landes, der Krankenkassen sowie anderer Einrichtungen oder Institutionen

  6. Einnahmen aus diversen Vereinsaktivitäten 

     

    § 4

    Arten der Mitgliedschaft

     

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, einschließlich aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen werden.

  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen, wobei die Mitgliedschaft vor allem durch die Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages erreicht wird. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Generalversammlung ernannt werden.

     

    § 5

    Beendigung der Mitgliedschaft

     

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

  2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, muss jedoch gegenüber einem  Vorstandsmitglied vorher schriftlich erklärt werden.

  3. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Jahresende, in welchem das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung 12 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

  6. Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte.

     

    § 6

    Rechte und Pflichten der Mitglieder

     

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereines teilzunehmen sowie die Dienste und Einrichtungen des Vereines nach den vorhandenen Möglichkeiten zu beanspruchen. Das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu. 

2. Ein Anspruch auf Krankenpflege wird   nach zehnjähriger Mitgliedschaft und durch die pünktliche Entrichtung des jährlichen Mitgliedsbeitrages erworben. Die fehlenden Jahresmitgliedsbeiträge sind bei Inanspruchnahme von Pflegediensten vor einer zehnjährigen Mitgliedschaft  nachzuzahlen.

 

3. Erfolgt ein Vereinsbeitritt erst aufgrund einer unmittelbaren Inanspruchnahme der Hauskrankenpflege, ist der Mitgliedsbeitrag für 10 Jahre nachzuzahlen.

 

4. Erfolgt ein Beitritt im Zusammenhang mit einem Ortswechsel und dem Nachweis einer aufrechten Mitgliedschaft zu einem anderen Krankenpflegeverein des Landes Vorarlberg, so werden dem neuen Mitglied die bisherigen Mitgliedsjahre einschließlich des laufenden Kalenderjahres angerechnet.

 

5. Inwieweit bei Inanspruchnahme der Pflegedienste durch Mitglieder Pflegegelder zu entrichten sind, beschließt der Vorstand.

 

6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen Schaden nehmen und der Zweck des Vereines vereitelt werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe innerhalb eines Monats zu bezahlen.

 

                                                              § 7

                                                 Nichtmitglieder

 

 

Nichtmitglieder, welche die Dienste der Hauskrankenpflege in Anspruch nehmen, haben für jede Beratung, jede Behandlung, jeden Besuch, jede Tagespflege und Nachtwache sowie die Benützung von Geräten die vom Vorstand für Nichtmitglieder festgesetzten Entgelte zu entrichten.

 

§ 8

Vereinsorgane

 

Organe des Vereines sind:

 

die Generalversammlung (§§ 9 und 10)

der Vorstand (§§ 11 bis 13)

die Rechnungsprüfer (§ 14) und

das Schiedsgericht (§ 16)

 

§ 9

Die Generalversammlung

 

  1. Die ordentliche Generalversammlung hat einmal jährlich stattzufinden.

  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei Wochen stattzufinden.

  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich durch den Vorstand einzuladen, wobei gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben ist. Die Einladung kann auch über das Gemeindeblatt erfolgen.

  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 1 Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Obmann schriftlich einzureichen. Über die nachträgliche Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung entscheidet die Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

  6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen  beschlussfähig.

  7. Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  8. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentliche Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

  10. Über jede Generalversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

                         

                                                                  § 10

                                    Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

Beratung und Beschlussfassung über

a.) Rechenschaftsbericht und Rechnungsabschluss

b.) Voranschlag

c.) Bestellung und Enthebung des Obmannes, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

d.) Höhe der Mitgliedsbeiträge

e.) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

f.) Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft

g.) Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines (§17 Abs.1)

h.) Sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

§ 11

Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus 10 Mitgliedern. Diese sind: Obmann, Obmann-Stellvertreter,  Schriftführer, Kassier und 6 Beiräte. Der Pfarrer oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter und der Ortsvorsteher von Tosters sowie die Krankenschwestern - die Krankenpfleger – des Vereins, sind, sofern sie nicht bereits Mitglieder des Ausschusses sind, zu den Sitzungen einzuladen und nehmen an diesen mit beratender Stimme teil.

  2. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

  3. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der gesamte Vorstand aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

  4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich.

  5. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, möglichst schriftlich einberufen.

  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte anwesend ist.

  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  8. Der Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

  9. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 11) und Rücktritt (Abs. 12).

  10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion  entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

  11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.

  12. Die Vorstandsmitglieder unterliegen bei Beratungen im Vorstand und deren Ergebnis, im Besonderen soweit sie den Pflegebereich, das Personal und die Finanzen betreffen, der Verschwiegenheitspflicht.  

                                                                  § 12

                                           Aufgaben des Vorstandes 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a.) Vorlage des Jahresvoranschlages und Abfassung des Rechenschaftsberichtes sowie des Rechnungsabschlusses an die Generalversammlung

b.)  Vorbereitung der Generalversammlung

c.)  Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung

d.)  Verwaltungdes Vereinsvermögens

e.)Festsetzung des Pflegeentgelts und der sonstigen Entgelte

f.)  Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern

g.) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins sowie grundsätzliche     Entscheidungen über deren Einsatz

h.) Aufgaben betreffend die Organisation und den laufenden Betrieb der Krankenpflege, soweit sie nicht in den eigentlichen pflegerischen Bereich fallen, gemäß der von ihm beschlossenen bzw. zu beschließenden Geschäftsordnung

i.) Vorschlag der Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern an die Generalversammlung

 

§ 13

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

  1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär.

    a.) Ihm obliegen die Vertretung des Vereins nach außen und die Abwicklung der laufenden vereinsinternen Geschäfte, sofern sie nicht anderen Organen übertragen werden.

    b.)  Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

    c.) Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen.

  2. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns sein Stellvertreter.

  3. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

  4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er erstellt für die Generalversammlung den Rechnungsabschluss ebenso wie den Voranschlag.

  5. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind vom Obmann, den Verein verpflichtende Urkunden vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

     

    § 14

    Die Rechnungsprüfer

     

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

  3. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

  4. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 9, 10 und 11 sinngemäß.

     

    § 15

    Der Geschäftsführer

     

  1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Ist der Obmann verhindert, so erfolgt seine Vertretung durch den Obmann-Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so ergeht die Vertretung auf das älteste Vorstandsmitglied über.

  2. Die weitergehenden Einzelheiten über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.

     

    § 16

    Das Schiedsgericht

     

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstandenen Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

  2. DasSchiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zehn Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden in das Schiedsgericht. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

     

     

    § 17

    Auflösung des Vereines

     

     

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Die Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdecken der Passiva noch verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

  3. Das Vereinsvermögen ist im Falle derfreiwilligen Auflösung, der Liquidation, bei behördlicher Aufhebung des Vereins, sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ausschließlich und unmittelbar nur für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des §4aZ3 EStG 1988 zu verwenden.

  4. Das nach Abdecken der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen soll womöglich je zur Hälfte der röm.-kath. Pfarrkirche  Cornelius und Cyprian Tosters und der Stadt Feldkirch  übertragen werden.

  5. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt (z.B. Gemeindeblatt) zu verlautbaren.