Statuten des Krankenpflegevereins Klostertal-Arlberg  

Die in diesen Statuten verwendeten Personen bezogenen Ausdrücke umfassen gleichermaßen Frauen und Männer. Funktionen können sowohl mit der weiblichen wie männlichen Ausdrucksform bezeichnet werden.

 

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins

 

Der Verein führt den Namen Klostertal – Arlberg und hat seinen Sitz in 6752 Wald am Arlberg, Hnr. 61 und erstreckt seine Tätigkeit auf die Gemeinden Innerbraz, Dalaas, Klösterle und Lech am Arlberg. Der Verein ist unpolitisch, gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

 

§ 2 - Vereinszweck

 

Zweck des Vereins ist die Krankenfürsorge und die Betreuung von hilfs- und pflegebedürftigen Menschen. Er ist bestrebt, Leben und Gesundheit zu schützen, das Leid von kranken Menschen zu lindern und der Würde des Menschen Achtung zu verschaffen. Außerdem ist der Verein Rechtsträger des „Mobilen Hilfsdienstes“. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemeinnützig, im Wesentlichen mildtätig (humanitär, wohltätig) und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

 

§ 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden.

 

Als ideelle Mittel dienen:

Durchführung der allgemeinen und medizinischen Hauskrankenpflege von pflegebedürftigen

Menschen durch entsprechendes Fachpersonal in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten.

 

Die Hauskrankenpflege schließt insbesondere mit ein:

  1. Förderung der Gesundheitsberatung und der Information in gesundheitlichen Belangen im weitesten Sinn.
  2. Begleitende Gespräche mit den Angehörigen in der Pflege, Sterbebegleitung, etc.
  3. Förderung der Aktivierung der Nachbarschaftshilfe und dergleichen.
  4. Bereitstellung und/oder Vermittlung der notwendigen Pflegebehelfe und sonstiger (Hilfs-) Mittel.
  5. Durchführung, Unterstützung, Koordinierung und Vermittlung des Mobilen Hilfsdienstes und im Weiteren von Betreuungsdiensten verschiedenster Art, insbesondere von sozialen, betreuerischen und hauswirtschaftlichen Hilfen.
  6. Zusammenarbeit mit therapeutischen Diensten (z.B. Physio-, Ergo-, Logo-Therapeuten, sowie mit professionellen sozialen Diensten und anderen Organisationen und Institutionen.
  7. Beratung, Vorträge, Kurse und Erstellung von Informationsmaterial sowie von Mitteilungsblättern und Mitgliederzeitschriften betreffend die Hauskrankenpflege und den Mobilen Hilfsdienst.
  8. Hospizkultur und Paliativ Care, sind als eine wesentliche Aufgabe der Hauskrankenpflege, in der nötigen Qualität und Quantität als Grundleistung fundiert.

 

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

 

  1. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren (Ersteintrittsgebühr), etc.
  2. Spenden und sonstigen Unterstützungen
  3. Widmungen, Legate, Stiftungen und dergleichen
  4. Pflege- und Betreuungsbeiträge und andere Zuwendungen
  5. Beiträge der Gemeinden, des Landes, der Krankenkassen sowie anderer Einrichtungen oder Institutionen.
  6. Einnahmen aus diversen Vereinsaktivitäten.

 

§ 4 -  Arten der Mitgliedschaft

 

1.    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.

2.    Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen.

3.    Unterstützende Mitglieder sind solche, die den Verein fördern. Sie haben kein Stimmrecht.

4.    Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

 

§ 5 -  Mitgliedschaft

 

Mitglied des Verein können alle physischen Personen für sich (Einzelmitgliedschaft),

der Ehegatte/die Ehegattin (Lebensgefährte/Lebensgefährtin) und die im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht selbst erhaltungsfähigen Personen (Familienmitgliedschaft) werden, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsbereich des Vereins haben. Die Mitgliedschaft wird durch die Beitrittserklärung und die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erworben. Die Generalversammlung kann Mitglieder, die sich besonders verdient um den Verein oder den Vereinszweck gemacht haben, auf Vorschlag des Vereinsvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, muss jedoch gegenüber einem Vorstandsmitglied vorher schriftlich erklärt werden.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt bei 2-jährigem Verzug der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, trotz Mahnungen zum 31. 12.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaftem Verhalten verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem im Punkt 4) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
  6. Bei Wohnsitzwechsel in eine andere Gemeinde erfolgt auf Wunsch die Übernahme der Mitgliedschaft im dortigen Krankenpflegeverein.
  7. Bei dauerhaftem Übertritt in ein Altersheim, Pflegeheim oder Krankenhaus, besteht für Einzelmitglieder keine Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr. Die

Mitgliedschaft erlischt, wenn kein Mitgliedsbeitrag mehr entrichtet wird.

  1. Wird der Mitgliedsbeitrag in den Fällen von Punkt 6) und 7) trotzdem weiterhin entrichtet, so bleibt die Mitgliedschaft bestehen.
  2. Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte.

 

 

 

 

§ 7 -  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder und die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Angebote des Vereins zu beanspruchen. In der Generalversammlung haben nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder das aktive und passive Wahlrecht.
  2. Hauskrankenpflege wird grundsätzlich jeder kranken und pflegebedürftigen Person in den Gemeinden des Tätigkeitsbereiches – soweit dies dem Pflegepersonal/Betreuungspersonal und dem Verein zumutbar ist geleistet. Der Ehegatte/die Ehegattin (Lebensgefährte/Lebensgefährtin) und die im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht selbst erhaltungsfähigen Personen sind bei Inanspruchnahme der Hauskrankenpflege dem Mitglied gleichgestellt.
  3. Falls ein Nichtmitglied erst bei Inanspruchnahme der Hauskrankenpflege Mitglied wird, behält sich der Verein vor, eine Aufnahmegebühr, derer Höhe vom Vereinsvorstand zu beschließen ist, zu verlangen. Erfolgt ein Beitritt erst ab Vollendung des  …….. Lebensjahres, auch wenn keine sofortige Pflegebedürftigkeit besteht, gelten dieselben Aufnahmegebühren.

       

Mitgliedsbeitrag  € 32,00 und je nach Alter

 ab dem 50. Lebensjahr eine Einmalzahlung von 1,5 Jahresbeiträgen   € ………

 ab dem 60. Lebensjahr eine Einmalzahlung von 3,0 Jahresbeiträgen   € ………

             ab dem 70. Lebensjahr eine Einmalzahlung von 4,5                    Jahresbeiträgen  € ………

            ab dem 80. Lebensjahr eine Einmalzahlung von 6,0                    Jahresbeiträgen  € ………

 

Es gilt grundsätzlich eine Wartefrist von 6 Monaten.

In dieser Zeit werden Pflegeeinsätze nach Aufwand verrechnet.

  1. Der Verein behält sich außerdem vor, insbesondere bei Nicht-Mitgliedern einen

entsprechenden Pflegekostenanteil, dessen Höhe vom Vereinsvorstand bestimmt wird, einzuheben.

  1. Eine Ausnahme von den Verpflichtungen gemäß Punkt 3) und 4) kann im

      Einzelfall der Obmann gemeinsam mit dem Kassier gewähren. Darüber ist  

      dem Vorstand bei dessen nächster Sitzung zu berichten.

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu

fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen der Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die

Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedbeitrag in der von der

Generalversammlung beschlossenen Höhe auf Zahlungsaufforderung mittels Erlagschein oder auf eine andere vom Vorstand vorgegebene Art zu den von diesem festgelegten Fristen zu bezahlen.

 

§ 8 - Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:  

die Generalversammlung,

der Vorstand,

die Rechnungsprüfer,

das Schiedsgericht.

 

§ 9 -  Die Generalversammlung

 

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des

      Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung hat einmal 

      jährlich stattzufinden.

  1. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründetem  Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder (§6 Pkt. 1) oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei Wochen stattzufinden.
  2. Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen

      Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor

      dem Termin schriftlich durch den Vorstand einzuladen, wobei gleichzeitig die

      Tagesordnung bekannt zu geben ist. Die Einladung kann  auch ersatzweise durch

      das  Gemeindeblatt erfolgen.

  1. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem

      Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

  1. Über die nachträgliche Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.  Diese Anträge können ggf. nur beraten werden. Eine Beschlussfassung darüber ist nicht möglich.
  2. Bei der  Generalversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  3. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden  Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Wahlen und die Beschlussfassungen erfolgen in der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen.
  5. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden.
  6. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  7. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur bekannt gegebenen Tagesordnung gefasst werden.
  8. Über jede Generalversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

 

§ 10 -  Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des 

      Rechnungsabschlusses.

  1. Entlastung des Vorstandes.
  2. Bestellung und Enthebung des Obmannes, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  3. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  4. Entscheidung über die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  5. Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss von der Mitgliedschaft.
  6. Beschlussfassung über die Statutenänderungen.
  7. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins.
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Punkte.
  9. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.

 

§ 11  -  Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus 12 Mitgliedern und zwar aus dem Obmann, seinem Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer sowie 8 Beiräten.

 

 

 

  1. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Dafür ist bei der nächsten Generalversammlung die Genehmigung derselben einzuholen. Fällt der gesamte Vorstand aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes Mitglied oder Ehrenmitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

  1. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie

      bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich.

  1. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem

      Stellvertreter mündlich oder schriftlich einberufen. Ist auch dieser auf

      unabsehbar lange Zeit verhindert, so darf jedes sonstige Vorstandsmitglied

      den Vorstand einberufen.

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eine Woche vorher eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  2. Der  Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  4. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die Beratungen im Vorstand und deren Ergebnis, im besonderen soweit sie den Pflegbereich, das Personal und die Finanzen betreffen, für sich zu behalten. Die Information an die Mitglieder über das Vereinsgeschehen erfolgt im Rahmen der Vereinsstatuten.
  5. Außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
  6. Die Generalversammlung kann jederzeit den ganzen Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  7. Die Vorstandmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt  erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12 -  Aufgaben des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

  1. Vorbereitung der Generalversammlung
  2. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
  3. Entscheidung über die Verwaltung des Vereinsvermögens
  4. Entscheidung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  5. Vorschlag der Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern an die Generalversammlung
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins sowie grundsätzlich Entscheidungen über deren Einsatz.
  7. Aufgaben betreffend die Organisation und den laufenden Betrieb der Hauskrankenpflege, soweit sie nicht in den eigentlichen pflegerischen Bereich fallen, gemäß der von ihm beschlossenen bzw. zu beschließenden Geschäftsordnung.

 

 

 

§ 13 -  Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder

 

  1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär.

a)    Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach außen und die Abwicklung der laufenden vereinsinternen Geschäfte, sofern sie nicht anderen Organen übertragen werden.

b)    Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

c)    Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in dem Wirkungskreis der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

d)    Er erstellt den Rechenschaftsbericht für die Generalversammlung.

e)    Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sind vom Obmann, den Verein verpflichtende Urkunden vom Obmann und vom Kassier oder Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied gemeinsam zu unterfertigen. In Geldangelegenheiten haben der Obmann und der Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

  1. Der Obmann-Stellvertreter übernimmt die Funktion des Obmannes bei dessen

            Verhinderung. Im Normalfall übt er die Funktion eines Beirates im Vorstand aus.

  1. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

      Er erstellt den Rechnungsabschluss für die Generalversammlung.

  1. Der Schriftführer erstellt die Niederschriften über die Generalversammlungen

und die Sitzungen des Vorstandes.

  1. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitglieds mit dem Verein (In-sich-Geschäft) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.

 

§ 14 -  Rechnungsprüfer

 

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Wiederwahl ist möglich.  Die Wahl sollte so erfolgen, dass nicht gleichzeitig beide Rechnungsprüfer neu gewählt werden. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung des Rechungsabschlusses und die Kontrolle der Buchhaltung. Den Rechnungsprüfern obliegt außerdem die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und einen entsprechenden Antrag bzgl. der Entlastung des Vorstandes, im Besonderen desKassiers und des Obmannes zu stellen.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.

 

§ 15 -  Geschäftsführer

 

Der Vorstand kann zur Entlastung des Obmanns einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Anweisungen des Obmannes verantwortlich. Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verein gemeinsam mit den Obmann zu vertreten.

Ist der Obmann verhindert, so erfolgt seine Vertretung durch den Obmann-Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so geht die Vertretung auf den Kassier über.

Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.

 

 

 

§ 16 -  Schiedsgericht

 

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 10 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.
  3. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

 

§ 17 -  Auflösung des Vereins

 

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke

      einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittel-Mehrheit der

      abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  1. Die Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist,

      über die Liquidation zu beschließen.  Insbesondere hat sie einen Liquidator zu 

      berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdecken 

      der Passiva noch verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

  1. Dieses Vermögen soll womöglich der Gemeinde Dalaas bis zur Gründung

      eines neuen Vereins mit demselben Vereinszweck (ausschließlich für mildtätige 

      Zwecke im Sinne des §2) übertragen werden. Die Übertragung erfolgt

      treuhänderisch.

  1. Das Vereinsvermögen ist im Falle der freiwilligen Auflösung, der Liquidation, bei behördlicher Aufhebung des Vereins, sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinswecks ausschließlich und unmittelbar nur für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des §4a Abs 2 Z 3 lit a bis c EStG 1988 zu verwenden.
  2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen

      nach Beschlussfassung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft schriftlich

      anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb

      derselben Frist in einem amtlichen Blatt (z.B. Gemeindeblatt) zu verlautbaren.

 

§ 18 – Sonstiges

 

Die Daten der Mitglieder werden elektronisch verwaltet.

 

 

 

 

 

 

Wald am Arlberg, am 16. Juni 2023